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Bekanntmachungen des
Marktes Oberkotzau:
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Die amtlich
vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Marktes Oberkotzau
werden nach der getroffenen Regelung an den amtlichen
Bekanntmachungstafeln angeschlagen. Die Veröffentlichungen
in unserer Homepage können daher nur als Hinweis
dienen. Trotzdem sind wir immer um eine vollständige
Information bemüht.
Hinweise auf amtliche Bekanntmachungen: |
Sitzungen, Einladungen und andere Termine |
sonstige Bekanntmachungen |
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Sitzungen,
Einladungen und andere Termine
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Bekanntmachung und Tagesordnung
über die Sitzung des Bauausschusses
am Dienstag, den 14. Februar 2012 um 17.30 Uhr
im Rathaus, Zimmer 106 (Sitzungssaal)
Sitzungsgegenstände:
- Bauanträge
- Summa-Gelände
- Vorstellung des Gutachtens des Ingenieurbüros Köhler
- Neubau bzw. Sanierung der Grund- und Mittelschule Oberkotzau
- Anbau einer Kinderkrippe an den Komm. Kindergarten
- Vorstellung und Genehmigung der Planung
- Verkehrsregelung „Am Bühlig“
- Anordnung gem. § 45 Abs. 1 – 3 der StVO hinsichtlich der Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs aus dem Jahr 2007
Oberkotzau, den 27.01.2012
Markt Oberkotzau
Breuer
Erster Bürgermeister |
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Bekanntmachung und Tagesordnung
über die Sitzung des Kultur-, Jugend- und Umweltausschusses am Donnerstag, den 16. Februar 2012 um 17.30 Uhr im Rathaus, Zimmer 106 (Sitzungssaal)
Sitzungsgegenstände:
- Vollzug des BayKiBiG
- Fortschreibung der Bedarfsplanung
- Bau einer Kinderkrippe an den Komm. Kindergarten
- Vorstellung und Genehmigung der Planung
- Bau einer weiteren Urnenstelenanlage auf dem gemeindlichen Friedhof
- Vorstellung und Genehmigung der Planung
Oberkotzau, den 27.01.2012
Markt Oberkotzau
Breuer
Erster Bürgermeister
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Bekanntmachung
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 01.07.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 weiterhin in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2012 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2012 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2012 in einem Betrag am 01.07.2012 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§27 Abs. 3 Satz 2 GrStG). Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag nach der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen.
Für Auskünfte steht die Gemeindeverwaltung (Steuerabteilung) Am Rathaus 2, Zimmer 208, Tel. 941-15, gerne zur Verfügung.
Oberkotzau, den 12. Januar 2012
Markt Oberkotzau
(Breuer)
Erster Bürgermeister
ausgehängt: 12.01.2012
abgenommen: 13.02.2012
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B e k a n n t m a c h u n g
über die Genehmigung des 6. Flächennutzungsplan-
änderungsplanes, Markt Oberkotzau
(§ 6 Abs. 5 BauGB)
Der Gemeinderat des Marktes Oberkotzau hat in seiner Sitzung am 25.10.2011 den 6. Flächennutzungsplanänderungsplan nach dem Plan des des Landschaftsarchitekturbüros Susanne Augsten, Naila, vom 01.12.2010, geändert am 09.05.2011, der Begründung vom o1.12.210, geändert am 09.05.2011 und dem Umweltbericht vom 01.12.2010, zuletzt geändert am 08.08.2011, festgestellt. Mit Bescheid vom 22.11.2011 hat das Landratsamt Hof für diese Planung die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB erteilt.
Der Flächennutzungsplanänderungsplan wird mit dem Tag dieser Bekanntmachung wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Er liegt mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB im Rathaus des Marktes Oberkotzau, Am Rathaus 2, Zimmer Nr. 105, während der allgemeinen Dienststunden aus. Jedermann kann Einsicht nehmen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 1 satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen des Flächennutzungs-planänderungsplanes (mit Ausnahme der Vorschriften über den Feststellungs-beschluss, die Genehmigung und die Bekanntmachung) sowie Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung gegenüber dem Markt Oberkotzau schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.
Oberkotzau, 21.12.2011
Markt Oberkotzau
Breuer
1. Bürgermeister
Aushang am: 23.12.2011
Abnahme frühestens am: 24.01.2011
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| BEKANNTMACHUNG
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage
(Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung
nicht geändert hat, wird durch diese
öffentliche Bekanntmachung gem. §
27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG)
vom 01.07.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965)
die Grundsteuer für das Kalenderjahr
2011 weiterhin in der zuletzt veranlagten
Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2011 wird mit den in den
zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden
festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November 2011 fällig. Für Steuerpflichtige,
die von der Möglichkeit des § 28
Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird
die Grundsteuer 2011 in einem Betrag am 01.07.2011
fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze
geändert werden oder ändern sich
die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge),
werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung
dieser Steuerfestsetzung treten für die
Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen
ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher
Steuerbescheid zugegangen wäre (§27
Abs. 3 Satz 2 GrStG). Die Steuerfestsetzung
kann innerhalb einer Frist von einem Monat,
die mit dem Tag nach der Bekanntmachung zu
laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen.
Für Auskünfte steht die Gemeindeverwaltung
(Steuerabteilung) Am Rathaus 2, Zimmer 208,
Tel. 941-15, gerne zur Verfügung.
Oberkotzau, den 10.01.2011
Markt Oberkotzau
(Breuer)
Erster Bürgermeister
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sonstige
Bekanntmachungen
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| Sehr geehrte
Bürgerinnen und Bürger,
bei der Verwaltung des Marktes Oberkotzau
gehen immer wieder Fragen nach einer örtlichen
Vorschrift über Ruhezeiten oder auch allgemeine
Fragen über einzuhaltende Ruhezeiten ein.
In Oberkotzau gibt es keine besonderen örtlichen
Regelungen. Die gemeindlichen Gremien haben
es bisher abgelehnt ergänzende örtliche Verordnungen
zu erlassen. Die Mitglieder des Marktgemeinderates
wollen nicht noch zusätzlich Vorschriften
und weitere Bürokratie aufbauen. Fragen zu
den landesrechtlichen Regelungen können die
zuständigen Sachbearbeiter beim Ordnungsamt
oder dem Landratsamt Hof beantworten. Wir
möchten Ihnen aber einen kleinen Überblick
über die wesentlichen geltenden landesrechtlichen
Regelungen geben. Diese Zusammenstellung können
Sie sich als Ausdruck im Rathaus (Ordnungsamt)
abholen oder auch auf der Homepages des Marktes
unter „Sonstige Bekanntmachungen“ ansehen.
Bei allen Problemen in diesem Bereich des
Miteinander in einer Gemeinschaft wünschen
wir uns, dass Sie immer zuerst den Weg zu
einer gemeinsamen Aussprache mit dem nach
ihrer Meinung als „Störer“ auftretenden Nachbarn
finden.
Mit den besten Wünschen für ein weiterhin
gut nachbarschaftliches Verhältnis.
Breuer
Erster Bürgermeister
Dieser Service funktioniert allerdings nur
mit dem Adobe Acrobat Reader,
den Sie sich hier
kostenlos downloaden können.
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Bekanntmachung
Aus gegebenen Anlass weist der Markt Oberkotzau
auf folgendes hin. Nach der Verordnung des
Marktes Oberkotzau über die Reinhaltung
und Reinigung der öffentlichen Straßen
ist es verboten
· öffentliche Straßen und
Gehbahnen, Spielplätze und Grünanlagen
durch Tiere verunreinigen (Verunreinigung
durch Hundekot etc.) zu lassen und die Verunreinigung
nicht unverzüglich zu beseitigen bzw.
beseitigen zu lassen.
· Wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine öffentliche Straße verunreinigt
oder verunreinigen lässt, kann mit einer
Geldbuße von bis zu 500 EURO belegt
werden.
Im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Reinlichkeit wird um Beachtung gebeten. Der
vollständige Wortlaut der Verordnung
kann im Rathaus, Zimmer 103, oder im Internet
unter Rathaus
Verordnung Reinigung eingesehen werden.
Markt Oberkotzau
Breuer
Erster Bürgermeister
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